Prüffähigkeit von Rechnungen zur Sanierung bei Versicherungsschäden (KEIN SOLL, sondern ein MUSS!)
Mindestanforderungen: Jeder eingereichte Rechnung muss sich an den allgemeinen Anforderungen gem. § 14 VOB Teil B inkl. der erforderlichen Nachweise bewerten lassen.
Grundsätzlich gilt:
Alle Angebote und Rechnungen müssen zu den Einzelpositionen den Inhalt der Leistung vollständig beschreiben,
die Massen und Einzelpreise müssen zwingend nachvollziehbar von Angebot bis Schlussrechnung die gleichen Positionen ausweisen.
Zusätzliche Leistungen, welche in den Schlussrechnungen additiv zu den Angeboten abgerechnet werden sollen, sind gem. § 14 VOB Teil B zu kennzeichnen.
Checkliste zu den erforderlichen Unterlagen, zu jedem Schaden.
- Vergabe LV zu allen geschädigten Gewerken, insbesondere bei Bauleistungsschäden immer nachzuweisen,
- Bei Trocknungsarbeiten, die Anfangsmessung vor Aufbau der Trocknungsgeräte, die Abschlussmessung zum Nachweis, plus Stromverbrauch der Einzelgeräte in kW/h,
- Mengenberechnungen: Je nach Masseneinheit (m, m², m³, St) mit Angabe des Rechenweges,
- Zeichnungen, Skizzen: Systemzeichnungen, aus denen zu rekonstruieren ist, wie und wo die Maße gemessen wurden,
- Stundenberichte: Protokolle des Auftragnehmers der täglich erbrachten Leistungen, durch den Auftraggeber quittiert,
- weitere erläuternde Belege, wie Fotos zur Erläuterung der in Rechnung gestellten Sanierungsleistung, ggf. Ursache, etc. o. ä.,
- Abnahmeprotokolle: Abnahmen und auch Teilabnahmen der geschädigten Einzelgewerke
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Bei Abweichungen oder Rückfragen, rufen Sie in der Zentrale den zuständigen Key Operator an: +49 (0)30 88729255